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Allgemeine Geschäftsbedingungen StadtParken GmbH

Die AGB gelten, wenn keine gesonderten Geschäftsbedingungen an der Parkeinrichtung angebracht sind.

VORWORT

Die nachfolgenden Allgemeinen Einstellbedingungen gelten zwischen der Stadtmarken GmbH (nachfolgend „Betreiber“) und dem Mieter/Parkenden (nachfolgend „Benutzer“) in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Fassung. Einstellbedingungen des Benutzers finden keine Anwendung.

Sofern der Benutzer Kaufmann ist, so wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Betreibers (Aachen) vereinbart, es sei denn, es gilt ein anderer zwingender gesetzlicher Gerichtsstand.

 

Zustandekommen und Gegenstand des Vertrages/ PREISE/Parkdauer

Die Benutzung der Garagen- bzw. Einstell-/Abstellflächen ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages mit dem Eigentümer der Garage bzw. dem Garagenbetreiber zulässig.

Bei Kurzparkern kommt der Vertrag durch die Annahme des Parkscheins oder das Einfahren in die Parkeinrichtung (bei Kennzeichenerfassungssystemen) zwischen dem Kurzparker und dem Betreiber zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.

Der Vertrag gilt auch dann als abgeschlossen, wenn ein Benutzer beispielsweise auf Grund eines technischen Defekts oder eines unkenntlichen Kennzeichens ohne Lösen einer Einfahrtsberechtigung durch Kennzeichenerkennung oder Annahme eines Einstellscheins in den Betriebsstandort einfährt.

Bei Dauerparkern kommt der Vertrag durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande. Im Falle von Kennzeichenerfassungssystemen wird das Kennzeichen des Dauerparkers im Parkraummanagementsystem registriert werden (entweder im System des Betreibers oder im System des Mieters, zu dem der Betreiber Zugang gewährt, sofern diese Option für die jeweilige Einrichtung besteht). Ist das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht registriert, wird der Parkpreis gemäß den Kurzparktarifen berechnet.

Die Benutzung dieser Parkeinrichtung ist auf das Abstellen von Fahrzeugen beschränkt, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (zB TÜV) ausgestattet sind.

Gegenstand dieses Vertrags ist nicht die Bewachung und Verwahrung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten.

Die Kurzparktarife sind gut sichtbar im Parkhaus angeschlagen. Das Parkentgelt bemisst sich nach den dort ausgewiesenen Preisen. Bei Dauerparken bemisst sich das Parkentgelt vorrangig nach den Regelungen des schriftlichen Nutzungsvertrages und nur nachrangig – bei Fehlen einer entsprechenden vertraglichen Preisvereinbarung- nach den im Parkhaus ausgewiesenen Preisen.

Nach dem Bezahlvorgang des Parkentgeltes hat der Benutzer das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrt zu verlassen. Hält sich der Benutzer dabei länger als 15 Minuten in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.

Das Parkhaus ist 24/7 geöffnet. Benutzer von Parkflächen können das Parkhaus 24/7 nutzen.

 

KENNZEICHENERFASSUNGSSYSTEM

Sofern der Betreiber in seinem Parkhaus ein Kennzeichenerfassungssystem verwendet, werden hierdurch die Parkzeiten der einzelnen PKW mittels Kennzeichenerkennung durch optisch-elektronische Vorrichtungen bei Ein- und Ausfahrt automatisiert erfasst und ebenfalls automatisiert mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert. Das Parkentgelt für den Parkvorgang ist durch Eingabe des Kfz-Kennzeichens am Kassenautomaten zu begleichen. Sofern im Parkhaus entsprechend mit QR-Code oder Beschilderung ausgewiesen, kann das Parkentgelt durch Scannen des QR-Codes und Befolgung der sodann vorgesehenen Zahlungsschritte oder über Registrierung und Benutzung der ausgewiesenen Mobilfunkanwendung (z.B. EasyPark App, Parkster, etc.) erfolgen. Sollte die Bezahlung ausschließlich über vorstehende Mobilfunkanwendungen möglich sein, wird dies gut sichtbar an der Einfahrt des Parkhauses ausgeschildert sein.

 HAFTUNGSBEDINGUNGEN BETREIBER

Die Haftung des Betreibers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betreibers beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Benutzer daher vertrauen darf.

Sofern der Betreiber fahrlässig eine wesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

Eine Haftung des Betreibers für Beeinträchtigungen der Nutzung durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperrungen u.ä., die der Betreiber nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.

Soweit die Haftung der Betreiber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Der Betreiber haftet nicht für Diebstahl bzw. Schäden, die nicht durch sie verschuldet sind. Es obliegt allein dem Parkenden, sich gegen diese Gefahren hinreichend zu versichern.

 

HAFTUNGSBEDINGUNGEN BENUTZER

Der Benutzer ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, insbesondere offensichtliche Schäden, spätestens bei Verlassen des Parkplatzes bei dem Betreiber anzuzeigen, sofern es dem Benutzer zumutbar ist.

Der Benutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen oder Dritten, insbesondere auch am Parkgelände, schuldhaft zugefügt wurden. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung. Das Lagern von Gegenständen und das Abstellen von Zweirädern jeder Art auf den Stellplätzen oder Allgemeinflächen ist nicht zulässig und bedarf im Einzelfall – z.B. bei Motorrädern – einer gesonderten Vereinbarung unter spezifischer Nennung von z.B. amtl. Kennzeichen. Fahrzeuge aller Art dürfen nur abgestellt werden, wenn sie amtlich zugelassen sind. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden durch schriftliche Vereinbarung mit dem Betreiber, wenn diesem der ausreichende Versicherungsschutz des Fahrzeugs nachgewiesen wurde. Für Fahrräder gibt es einen gesonderten Bereich.

 

BENUTZBESTIMMUNGEN IM PARKHAUS

Der Benutzer hat die Verkehrszeichen oder sonstigen Benutzungsbestimmungen (insbesondere Markierungen und Beschilderungen) zu beachten. Ansonsten gelten im Parkhaus sowie in dem Ein- und Ausfahrtsbereich die Bestimmungen der StVO, einschließlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Der Betreiber ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Benutzers von dem Parkplatz zu entfernen, falls Gefahr im Verzug ist. Gleiches gilt entsprechend, wenn der Benutzer das Fahrzeug widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Parkplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen abstellt, und zwar insbesondere dann, wenn das Fahrzeug den ordnungsgemäßen Betriebsablauf (z. B. das Ein- und Ausparken anderer Fahrzeuge, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen) be- oder verhindert oder wenn von dem Kfz eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht.

Neben den behördlichen Vorschriften gelten im Parkhaus folgende Verbote:

1.      Rauchen und die Verwendung von Feuer oder offenem Licht

2.      Arbeiten am Fahrzeug gleich welcher Art einschließlich der Betankung

3.      Unnötiges Laufenlassen des Motors, das Hupen und sonstige eventuelle Belästigungen durch vermeidbare Geräusche

4.      Entleeren von Aschenbechern und anderen Abfällen sowie die Lagerung von Gegenständen in der Parkgarage

5.      Einstellung eines Fahrzeugs mit undichtem Tank oder Motor sowie anderen, die Parkgarage verschmutzenden oder gefährdenden technischen Mängeln

6.      Einstellung behördlich nicht zugelassener Fahrzeuge.

7.      Unberechtigtes Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen.

 

PFANDRECHT

Dem Betreiber steht wegen seinen Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Benutzers zu. Befindet sich der Benutzer mit dem Ausgleich der Forderungen des Betreibers in Verzug, so kann der Betreiber die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

 

ABSCHLEPPEN

Stellt der Benutzer sein Kfz entgegen den vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist der Betreiber berechtigt, das Kfz auf Kosten des Benutzers umzustellen bzw. abzuschleppen.

 

DATENSCHUTZ

 In ticketlosen Parkhäusern und Tiefgaragen ist die Erfassung des Kfz-Kennzeichens gemäß Art.6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich. Der Betreiber verarbeitet das Kfz-Kennzeichen auch aufgrund seines berechtigten Interesses gemäß Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie § 4 BDSG zur Wahrung des Hausrechtes sowie zur Beweissicherung.

Die Daten des Kfz-Kennzeichens des Parkenden werden gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Erfassung automatisch codiert. Automatisiert erfasste Daten werden nach Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen gelöscht.

Für Kurzzeitparker werden die erfassten Daten nach Abschluss des Parkvorgangs, was bedeutet, dass die Parkgebühren vollständig beglichen wurden, und mit Verlassen des Parkhauses oder der Tiefgarage unverzüglich gelöscht.

Der Betreiber erhebt, speichert und verarbeitet die Daten von Dauerparkern unter den Voraussetzungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zur Erfüllung des mit dem Dauerparker geschlossenen Vertrages.

Weitergabe von Daten

Der Vermieter gibt persönliche Daten nur dann an Dritte weiter, wenn:

-dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit dem Mieter erforderlich ist.

-die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe seiner Daten hat, oder

-für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Innerhalb der Stadtmarken GmbH erhalten diejenigen Stellen bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihre Daten, die diese zur Wahrung berechtigter Interessen und/oder etwaiger gesetzlicher Pflichten benötigen. Darüber hinaus erhalten vom Vermieter beauftragte Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe benötigen.

Parksystemanbieter können im Rahmen der Wartung der technischen Anlagen sowie bei der Vertragsabrechnung und Zahlungsabwicklung personenbezogene Daten des Mieters einsehen. Der Kontrollraum (Leitstelle) kann diese Daten im Rahmen des Kundensupports bei Anrufen über den Notrufknopf oder die Notrufnummer einsehen.

Den externen Datenschutzbeauftragten des Betreibers erreichen Sie wie folgt:

VUV Beratungs- und Service GmbH

- Datenschutzbeauftragter der Unternehmensgruppe Stadtmarken GmbH -

Theaterstr. 55, 52064 Aachen

juergen.kuck@vuv-consult.de

 

SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

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